Behandlungsfehler

BGH-Urteile zur Arzthaftung: Behandlungsfehler-Klagen bleiben anspruchsvoll – was Patientinnen und Patienten wissen müssen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) prägt seit Jahren die Grenzen ärztlicher Verantwortung. Für viele Betroffene stellt sich die Frage: Wann liegt wirklich ein Behandlungsfehler vor – und wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?

Der BGH setzt Maßstäbe für ärztliche Haftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anforderungen an den Nachweis von Behandlungsfehlern und Aufklärungsversäumnissen konkretisiert.
Nur wer den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gesundheitsschaden belegen kann, hat realistische Erfolgsaussichten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Wichtige Entscheidungen sind u. a.:

  • BGH, Urteil vom 16. 11. 2004 – VI ZR 328/03 (Beweislast bei groben Behandlungsfehlern)
  • BGH, Urteil vom 17. 11. 2009 – VI ZR 226/08 (unterlassene Befunderhebung)
  • BGH, Urteil vom 24. 07. 2018 – VI ZR 294/17 (Kausalität bei Arzthaftung)
  • BGH, Urteil vom 28. 01. 2020 – VI ZR 92/19 (Aufklärungspflichten)

Was gilt juristisch als Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn Ärztinnen oder Ärzte vom anerkannten medizinischen Standard abweichen (§ 630a BGB).
Das betrifft sowohl operative Eingriffe, Diagnose- und Therapieentscheidungen als auch Aufklärungspflichten.

Nur wenn ein Fehler gravierend oder ein wesentlicher Befund unterlassen wurde, profitieren Patientinnen und Patienten von der Beweislastumkehr.

Unterlassene Untersuchung - ein klassischer Befunderhebungsfehler

Im Urteil BGH VI ZR 226/08 entschied der BGH, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, medizinisch notwendige Befunde zu erheben.

„Der Arzt muss diejenigen Befunde erheben, die aus fachlicher Sicht notwendig sind, um eine sichere Diagnose zu stellen.“

(BGH – VI ZR 226/08)

Unterlässt der Arzt dies und hätte der Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis gebracht, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Verlauf auch bei korrekter Befunderhebung kein anderer gewesen wäre.

Aufklärung über Risiken - Pflicht und Verantwortung

Nach dem Urteil BGH VI ZR 92/19 müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten verständlich und umfassend über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten informieren.
Eine Aufklärung ist nur wirksam, wenn der Patient „im Großen und Ganzen weiß, worin er einwilligt.“
Fehlt diese Information, ist die Einwilligung unwirksam. Patientinnen und Patienten müssen allerdings darlegen, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätten – was in der Praxis häufig schwer zu beweisen ist und einer intensiven Auseiendersetzung mit dem Behandlungsgeschehen bedarf.

Grobe Behandlungsfehler und Beweislast

Das Urteil BGH VI ZR 328/03 definiert den „groben Behandlungsfehler“ als Verstoß gegen elementare ärztliche Standards. Hier gilt die Beweislastumkehr: Der Arzt muss nachweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich war.

Beispiele:

  • Übersehene eindeutige Befunde
  • Unterlassene Reaktion auf Komplikationen
  • Fehlende postoperative Überwachung

Solche Fehler führen regelmäßig zu erheblichen Schmerzensgeld- und Rentenzahlungen.

Kausalität zwischen Fehler und Schaden

Mit dem Urteil BGH VI ZR 294/17 hat der BGH nochmals klargestellt, dass Patientinnen und Patienten den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisen müssen, es sei denn, es liegt ein Fall der Beweislastumkehr vor. Hierzu sind medizinische Sachverständigengutachten entscheidend, die den Verlauf und die Wahrscheinlichkeit alternativer Ursachen bewerten.

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Beispiele aus der Praxis

Eine Patientin wurde nach einer Bauchoperation entlassen, obwohl erhöhte Entzündungswerte vorlagen. Die Klinik unterließ die Nachkontrolle, später musste ein Teil des Darms entfernt werden. Das Gericht sah darin einen groben Behandlungsfehler und sprach ein Schmerzensgeld von 200 000 Euro zu.
Der Fall verdeutlicht, wie entscheidend eine vollständige Dokumentation und fachanwaltliche Unterstützung sind.

Handlungsempfehlungen für Betroffene

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten:

  1. Patientenakte anfordern: Nach § 630g BGB haben Sie Anspruch auf Einsicht in Ihre Unterlagen.
  2. Behandlungsverlauf dokumentieren: Notieren Sie zeitlich genau, wann welche Symptome auftraten.
  3. Gutachterliche Prüfung: Holen Sie ein unabhängiges ärztliches Gutachten ein.
  4. Fachanwalt einschalten: Ein Fachanwalt für Medizinrecht prüft, welche Fehlerart vorliegt und wie Beweise zu sichern sind.
  5. Vergleichsangebote prüfen: Versicherungsangebote sollten immer anwaltlich bewertet werden.

Wie wir helfen - Ihr Anwalt für Medizinrecht

Die Kanzlei Gilmour Rechtsanwälte ist spezialisiert auf Medizin- und Arzthaftungsrecht. Wir vertreten Patientinnen und Patienten bundesweit, mit Kanzleistandorten in Ilmenau und Erfurt (Thüringen).

Unsere Schwerpunkte:

  • Behandlungs-, Befunderhebungs- und Aufklärungsfehler
  • Geburtsschäden und fehlerhafte Operationen
  • Schadensersatz bei verspäteten Diagnosen

Schildern Sie uns Ihren Sachverhalt und wir geben Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten: vertraulich, kostenfrei und bundesweit.

Wir prüfen Ihre Ansprüche in einer kostenlosen Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden!

Über die Autorin

Rechtsanwältin Dr. Antje Reinhardt-Gilmour
Fachanwältin für Medizinrecht | Gilmour Rechtsanwälte

Mit über 25 Jahren Erfahrung im Medizin- und Arzthaftungsrecht vertritt sie bundesweit Patientinnen und Patienten bei Behandlungsfehlern, Geburtsschäden und Schmerzensgeldforderungen.

Quellen

  • BGH VI ZR 328/03 – Beweislast bei groben Behandlungsfehlern
  • BGH VI ZR 226/08 – unterlassene Befunderhebung
  • BGH VI ZR 294/17 – Kausalität bei Arzthaftung
  • BGH VI ZR 92/19 – Aufklärungspflichten
  • § 630a – 630h BGB – Patientenrechtegesetz
  • Bundesärztekammer – Leitlinie Patientensicherheit (2023)

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