HYGIENEMÄNGEL / KLINIKKEIME

Die Haftung für Infektionen im Krankenhaus durch Hygienemängel

Hygienemängel im Krankenhaus führen immer häufiger zu erheblichen Gesundheitsschäden durch Infektionen mit multiresistenten Keimen oder MRSA-Keimen. Die Zahl der Opfer mangelhafter Hygiene und nosokomialer Infektionen in deutschen Kliniken steigt stetig und die Folgen sind alles andere als harmlos. Zwar sind nicht alle Infektionen vermeidbar, aber das Risiko sinkt mit der Einhaltung der Hygienestandards beträchtlich.

Doch was verbirgt sich tatsächlich hinter den gefährlichen Krankenhauskeimen?

Die immer wieder auftauchende Begriffe, wie „Krankenhausinfektion“, „Krankenhauskeim“, beziehen sich auf die im Krankenhaus erworbene Infektion mit den hoch gesundheitsschädlichen, multiresistenten Keimen wie etwa dem „Staphylococcus aureus“.

Da antibiotische und antibakterielle Behandlungen in diesen Fällen oft nicht anschlagen, enden solche Infektionen nicht selten mit schwersten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Leider ist es den Kliniken bisher nicht befriedigend gelungen, diese Keime zu beherrschen. Oft werden in den Kliniken und von den dortigen Behandlern Infektionen im Anfangsstadium nicht hinreichend ernst genommen, wie es der Standard erfordert.

Alte Pflaster und Verbände bleiben ungewechselt oder Flexülen nicht hinreichend kontrolliert, Infektionen zu spät diagnostiziert und behandelt, bis eine Sepsis entsteht und diese selbst unter intensivmedizinischen Bedingungen möglicherweise nicht mehr zu beherrschen ist.
Haben Sie sich oder hat sich ein Angehöriger wegen Hygienemängeln im Krankenhaus einen solchen Keim und eine Infektion zugezogen, stellen Sie sich sicherlich die Frage, wer für die Infektion und Ihre gesundheitlichen Folgen zur Verantwortung zu ziehen ist.

Dabei stehen in erster Linie die Fragen im Raum, wer den Schaden ersetzt, den die Infektion verursacht hat (z.B. Verdienstausfall, Behandlungsfolgekosten etc.) und ob Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und einem möglicherweise eingetretenen Dauerschaden haben.
Als Fachanwältin für Medizinrecht prüfe ich Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz oder die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld im Falle der Unterschreitung des Hygienestandards fallspezifisch und immer unter sachverständiger Beratung eines Krankenhaushygienikers bei Infektionen im Krankenhaus, einer Ambulanz oder Arztpraxis bei:

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Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Hygienemängeln und Klinikkeimen  stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

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Ihre Ansprüche wegen Hygienemängeln im Krankenhaus im Überblick!

Die Kliniken müssen die, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen treffen und auch umsetzen, um nosokomiale Infektionen nicht nur zu verhüten, sondern müssen auch die Weiterverbreitung der Krankheitserreger vermeiden. Wie dies erfolgt, zeigt beispielsweise die Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und die Empfehlungen zur Händehygiene auf.

Nicht selten bleiben diese Standards unbeachtet. Um erfolgreich die Haftung bei Infektionen durchzusetzen, ist genau zu überprüfen, ob während Ihres klinischen Aufenthaltes die internen Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten, ein Hygieneplan erstellt und auch entsprechende Arbeitsanweisungen erteilt und überwacht wurden.
Bislang mussten die Patienten für den Verhandlungserfolg den Nachweis führen, dass die Hygienebestimmungen durch das jeweilige Krankenhaus nicht eingehalten wurden. Krankenhäuser behaupteten in der Vergangenheit lapidar das schicksalhafte Auftreten dieser Infektion bei Einhaltung aller Hygienevorschriften.

Mit der heute patientenfreundlichen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15) hat sich dies geändert. Denn Sie als Patient müssen nun nicht mehr das Vorliegen von Hygienefehlern nachweisen, sondern das Krankenhaus muss darlegen, dass es alle geltenden und nachprüfbaren Hygienestandards eingehalten hat. Krankenhäuser müssen im Streitfall daher zukünftig detailliert unter Beweis stellen, dass sie die Standards der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zum Schutz des Patienten vor nosokomialer Infektionen sicherstellten.

Daher empfehlen wir allen Patienten, bestenfalls den Krankenhausaufenthalt, aber auch den Krankheitsverlauf genauestens zu dokumentieren, Fotos der Wunde zu machen und Zeugen für den jeweiligen Wundstatus zu notieren. In einem Tagebuch sind diese Informationen gut aufgehoben. Dadurch haben Sie als Patient größere Chancen, bei erlittenen Infektionen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Das Problem der Infektionen aufgrund von Hygienemängeln ist die Keimübertragung z. B. über das medizinische Instrumentarium, die Raumluft oder die Wäsche, über die Lebensmittel, aber auch durch das Krankenhaus- und Pflegepersonal.

Alle invasiven Behandlungsmaßnahmen durch Endoskope, Katheder, Tubus, aber auch die Behandlung offener Wunden stellen das größte Hygienerisiko für Patienten dar. Deswegen ist die Desinfektion von Händen, aber auch die umfassende und gewissenhafte Sterilisation von medizinischen Geräten und Instrumentarien von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Hygienemängeln und den daraus entstehenden Infektionen, die zwingend einzuhalten sind.
Hygienemängel können schwerwiegende gesundheitliche Folgen – bis hin zum Tod des Patienten- durch das Erleiden einer Sepsis – nach sich ziehen. In all diesen Fällen stellt sich dann die Frage nach der Haftung des Krankenhausträgers für erlittene Schmerzen und für zusätzliche finanzielle Belastungen, z.B. auch dann, wenn eine Krankenkasse notwendige Folge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach der Infektion nicht oder nicht vollständig tragen.

Zur Haftung eines Krankenhauses für die Folgen von Hygienemängeln hat sich der Bundesgerichtshof in zwei grundlegenden Entscheidungen geäußert und die Rechtsprechung zum „beherrschbaren Risiko“ entwickelt. Nach dieser Rechtsprechung scheidet die Haftung des Krankenhausträgers für gesundheitliche Folgen von Hygienemängeln nur aus, wenn genau diese Infektion auch bei Einhaltung aller gebotenen Sorgfalt im Bereich der Hygiene im Krankenhaus nicht hätte vermieden werden können. Im Umkehrschluss gehören deswegen aber auch nur die Infektionen durch Keimübertragung zum „entschädigungslosen Krankheitsrisiko eines Patienten“, die auch bei größter hygienischer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
Sind Sie von einer Infektion wegen Hygienemängeln betroffen und wollen Sie zu Ihrem Recht kommen, hängt der Erfolg des rechtlichen Vorgehens – außergerichtlich und auch vor Gericht! – deswegen von dem Beweis ab, dass Ihre konkrete Infektion von einem seitens der Klinik beherrschbaren Bereich ausging und eine Keimübertragung im Krankenhaus und die daraus resultierende Infektion vermeidbar war.

Kann diese Behauptung bewiesen werden, muss sich der Krankenhausträger nur dahingehend entlasten, dass er alle möglichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen und angewendet hat, eine Infektion durch Keimübertragungen zu verhindern.
Gehen wir gemeinsam gegen ein Krankenhaus auf Grund einer Ihrerseits erlittenen Infektion vor, ist es ebenso wichtig in Erfahrung zu bringen, wie häufig es in diesem Krankenhaus zu Infektionen durch Krankenhauserreger gekommen ist. Denn Krankenhäuser sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, Krankenhausinfektionen fortlaufend aufzuzeichnen und zu bewerten.

Aus diesen aufzeichnungspflichtigen Daten für den Zeitraum Ihrer Behandlung im Krankenhaus können wir Rückschlüsse auf die Einhaltung der geltenden Hygienestandards ableiten – ein wichtiger Schritt, um die „Vermeidbarkeit“ des Hygienemangels zu beweisen!

So verbessert die Vermutungsregel aus dem Infektionsschutzgesetz Ihre rechtliche Situation

Leiter von Krankenhäusern müssen dafür sorgen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhindern.

Die Einhaltung dieser Standards wird vermutet, wenn die veröffentlichte Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut und der Kommission „Antiinfektiva, Resistenz, und Therapie“ beim Robert-Koch-Institut beachtet wurden.

Der Krankenhausträger muss also nachweisen, dass er diese Empfehlungen befolgt hat.

Wir unterstützen Sie, wenn Sie gegen den Arzt oder das Krankenhaus vorgehen wollen!

Die Haftung eines Krankenhausträgers zu beweisen, ist unbestritten ein schwieriges Unterfangen, aber nicht unmöglich. Damit das gelingt, sollten Sie die Unterstützung eines Anwaltes zurückgreifen, der aus eigener Erfahrung weiß, wie Verhandlungen und Prozesse mit einem Krankenhaus und dessen Haftpflichtversicherer zu führen sind und über das notwendige juristische Fachwissen verfügt.

Wir wissen aus unserer langjährigen Erfahrung, welche Standards in einem Krankenhaus gelten, wann sie eingehalten wurden und wann nicht. Unsere Kanzlei erfragt regelmäßig bei Gesundheitsämtern angewandte und bekannt gegebene Standards und Infektionen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine zuverlässige anwaltliche Unterstützung benötigen, weil Sie wegen der Folgen von Hygienemängeln gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus vorgehen wollen! Sie erreichen uns ….

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