
Hygienemängel im Krankenhaus
Hygienemängel im Krankenhaus führen immer häufiger zu erheblichen Gesundheitsschäden. Die Zahl der Opfer mangelhafter Hygiene in Kliniken steigt stetig – man spricht in Deutschland inzwischen von bis zu 40.000 Todesfällen jährlich, die auf Infektionen durch Hygienemängel zurückzuführen sind, und von bis zu 600.000 sogenannten nosokomialen Infektionen in Krankenhäusern.
Haben Sie sich oder hat sich ein Angehöriger wegen Hygienemängeln im Krankenhaus eine Infektion zugezogen, stellen Sie sich sicherlich die Frage, wer für die Infektion und ihre gesundheitlichen Folgen zur Verantwortung gezogen werden kann. Dabei stehen in erster Linie die Fragen im Raum, wer den Schaden ersetzt, den die Infektion verursacht hat (Behandlungsfolgekosten etc.) und ob Sie bzw. Ihr Angehöriger einen Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Schmerzen durch eine Infektion hat.
Als Fachanwältin für Medizinrecht beantworte ich Ihnen diese und andere Fragen im Zusammenhang mit Hygienemängeln im Krankenhaus, denn ich habe mich unter anderem auf diesen Bereich im Medizinrecht spezialisiert. Außerdem vertrete ich Sie oder Ihre Angehörigen außergerichtlich z. B. gegenüber dem Krankenhaus, wenn es um gesundheitliche Folgen von Hygienemängeln geht.
Erfahren Sie hier mehr über mein Beratungsangebot im Medizinrecht!
Krankenhausinfektionen: Die häufigsten Ursachen
Das Problem der Infektionen aufgrund von Hygienemängeln ist, dass sich Keime z. B. über das medizinische Instrumentarium, die Raumluft oder Wäsche, über Lebensmittel, aber auch durch das Krankenhauspersonal bzw. Pflegepersonal verbreiten können.
Dabei stellen alle invasiven Behandlungsmaßnehmen (Endoskope, Katheder, Tubus und die Behandlung offener Wunden) ein besonders großes Hygienerisiko für Patienten dar. Deswegen ist die Desinfektion von Händen, aber auch die umfassende und gewissenhafte Desinfektion von medizinischem Gerät etc. von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Hygienemängeln und daraus resultierenden Infektionen.
Haftung für Folgen der Hygienemängel
Hygienemängel können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben – bis hin zum Tod eines Patienten. In all diesen Fällen stellt sich dann die Frage nach der Haftung des Krankenhausträgers für erlittene Schmerzen – auch für Trauer! – und für zusätzliche finanzielle Belastungen, z. B. wenn eine Krankenkasse notwendige Folgebehandlungen nach der Infektion nicht oder nicht vollständig ersetzt.
Zur Problematik der Haftung eines Krankenhauses für Folgen von Hygienemängeln hat sich der BGH (Bundesgerichtshof) in zwei grundlegenden Entscheidungen geäußert und die Rechtsprechung zum „beherrschbaren Risiko“ entwickelt: Nach dieser maßgeblichen Rechtsprechung scheidet die Haftung des Krankenhausträgers für gesundheitliche Folgen von Hygienemängeln aus, wenn genau diese Infektion auch bei Einhaltung aller gebotenen Sorgfalt im Bereich der Hygiene im Krankenhaus nicht hätte vermieden werden können.
Im Umkehrschluss gehören deswegen aber auch nur die Infektionen durch Keimübertragung zum „entschädigungslosen Krankheitsrisiko eines Patienten“, die auch bei größter hygienischer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
Haftung für Hygienemängel und Beweisbarkeit und Vorgehen
Sind Sie von einer Infektion wegen Hygienemängeln betroffen und wollen Sie zu Ihrem Recht kommen, hängt der Erfolg des rechtlichen Vorgehens – außergerichtlich und vor Gericht! – deswegen davon ab, ob Sie beweisen können, dass Ihre konkrete Infektion von einem seitens der Klinik beherrschbaren Bereich ausging und eine Keimübertragung im Krankenhaus und die daraus resultierende Infektion vermeidbar war. Kann das bewiesen werden, muss sich der Krankenhausträger dann dahingehend entlasten, dass er alle möglichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen und angewendet hat, eine Infektion durch Keimübertragungen zu verhindern.
Gehen wir zusammen gegen ein Krankenhaus vor, weil Sie wegen Hygienemängeln eine Infektion erlitten haben, ist es deshalb wichtig in Erfahrung zu bringen, wie häufig es in diesem Krankenhaus zu Infektionen durch Krankenhauserreger gekommen ist. Krankenhäuser sind laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet, Krankenhausinfektionen fortlaufend aufzuzeichnen und zu bewerten. Aus diesen Daten für Ihren Zeitraum Ihrer Behandlung im Krankenhaus können wir Rückschlüsse auf die Einhaltung der geltenden Hygienestandards ableiten – ein wichtiger Schritt, um die „Vermeidbarkeit“ des Hygienemangels zu beweisen!
Außerdem verbessert eine Vermutungsregel aus dem Infektionsschutzgesetz Ihre rechtliche Situation: Leiter von Krankenhäusern müssen dafür sorgen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhindern. Die Einhaltung dieser Standards wird vermutet, wenn veröffentlichte Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut und der Kommission „Antiinfektiva, Resistenz, und Therapie“ beim Robert-Koch-Institut beachtet wurden. Der Krankenhausträger muss also nachweisen, dass er diese Empfehlungen befolgt hat.
Ich unterstütze Sie, wenn Sie gegen Krankenhausträger vorgehen wollen!
Die Haftung eines Krankenhausträgers (gerichtsfest) zu beweisen ist ein schwieriges Unterfangen – aber sicherlich nicht unmöglich, so schwer es zunächst auch scheint! Damit das gelingt, benötigen Sie allerdings die Unterstützung eines Anwaltes, der aus eigener Erfahrung weiß, wie Verhandlungen mit einem Krankenhaus oder ein Prozess gegen ein Krankenhaus zu führen sind und über das notwendige juristische Fachwissen verfügt.
Ich weiß aus langjähriger Erfahrung, welche Standards in einem Krankenhaus gelten, wann sie eingehalten wurden, wann nicht. Unsere Kanzlei erfragt regelmäßig bei Gesundheitsämtern angewendete und bekannt gegebene Standards und bekannt gewordene Infektionen. Außerdem haben wir in unserer Kanzlei durch Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung einen Leitfaden für die Bearbeitung von Arzthaftungsfällen wegen Hygienemängeln entwickelt.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie zuverlässige anwaltliche Unterstützung benötigen, weil Sie wegen den Folgen von Hygienemängeln gegen einen Krankenhausträger vorgehen wollen! Sie erreichen mich unter der Telefonnummer +49 (0)36 77 64 24 -0 oder mithilfe unseres Kontaktformulars!