LEISTUNGEN IHRER KRANKENKASSE BEI SCHÖNHEITSOPERATIONEN

Eine Schönheitsoperation im klassischen Sinn ist eine medizinisch nicht notwendige, sondern eine durch den Patientenwunsch initialisierte ärztliche Behandlung und verfolgt meist ästhetische Ziele.

Das ist auch der Grund, warum die gesetzliche aber auch die private Krankenkasse für die Kosten solcher Behandlungen und Operationen im Normalfall nicht aufkommt. Auch anfallende Begleitkosten, wie etwa ein Aufenthalt in der Klinik mit Übernachtung und Verpflegung, müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Umstritten und different ist dies für die Kosten der Nachbehandlung im Falle eingetretener Komplikationen.

Während die Kostenübernahmepflicht durch die private Krankenkasse in Ihrem Versicherungsbeitrag selbst geregelt ist, sind im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Regelungswerke und die Entscheidung der obergerichtlichen Sozialrechtsprechung zu berücksichtigen.

Wenn Sie Fragen hierzu oder zu Problemen bei einem zurückgewiesenen Kostenersatz haben, kontaktieren Sie uns bitte. Im Rahmen einer Ersteinschätzung zeigen wir Ihnen die grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeiten auf und ob ein Erstattungsanspruch denkbar erscheint. Danach können Sie sich entscheiden, ob Sie uns mandatieren möchten, Ihre berechtigten Interessen durchzusetzen.

Körperliche oder seelische Beeinträchtigungen müssen für einen Kostenerstattungsanspruch nachgewiesen werden, damit die Krankenkasse zahlt

Es gibt jedoch mehrere Fallgestaltungen, die von den obigen Grundsatz abweichen und die Schönheitsoperation als medizinisch indizierte Leistung Ihrer Krankenkasse qualifizieren.

Damit plastische oder ästhetische Eingriffe notwendige und erstattungspflichtige Behandlungsmaßnahmen sind, deren Kosten Ihre Krankenkasse tragen muss, müssen physische oder psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

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Beispiele für erstattungsfähige Operationen

Nur weil Ihnen das Aussehen der eigenen Nase nicht gefällt, übernimmt die Krankenkasse leider noch lange nicht die Kosten einer Nasenkorrektur. Ein Grund für die Kostenübernahme sind zum Beispiel Atemprobleme, die aus einer schiefen Nasenscheidewand resultieren. Ein weiterer Indikationsgrund sind immer wieder auftretende Infektionen.

Wird die Nase jedoch zusätzlich zu dem notwendigen medizinischen Eingriff ästhetisch korrigiert, müssen Sie damit rechnen, die Zusatzkosten dafür selbst zu bezahlen.
Die gehänselten Segelohren stellen besonders bei Kindern eine große psychische Belastung dar. Aus diesem Grund kommen Krankenkassen bei Kindern bis zur Einschulung normalerweise für die Kosten einer Ohrkorrektur auf. Selbst bis zum 12. Lebensjahr stehen die Chancen gut, dass die Kosten hierfür übernommen werden.

Es kann jedoch durchaus passieren, dass die Kassen nur den klassischen Eingriff unterstützen. Neuere, minimal invasive Methoden werden oftmals nicht finanziert und müssen selbst bezahlt werden. Hier bedarf es einer guten Argumentation, die Krankenkasse vom Gegenteil zu überzeugen; bestenfalls unterlegt mit einer fachärztlichen Stellungnahme zur Reduktion weiterer Risiken.
Mit zunehmendem Alter erschlaffen bei vielen Personen die Oberlider. Lidkorrekturen werden durch die Krankenkasse übernommen, wenn die erschlafften Lieder die Sicht erheblich einschränken. Zum Nachweis hierfür dient die Gesichtsfeldmessung, um die Kostenpflicht begründen zu können.

In einigen Fällen benötigen auch die Unterlider eine Korrektur. Häufiger medizinischer Indikator sind Tränensäcke, die durch das Hinunterziehen der Unterlider Entzündungen hervorrufen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse ebenso die Kosten, sofern eine entsprechende ärztliche Stellungnahme vorgelegt werden kann.
Die häufigste medizinische Ursache für Brustverkleinerungen bei Frauen sind Schmerzen und Verspannungen im Schulter- und Rückenbereich. Die Brüste haben zu viel Gewicht und bedingen nicht selten eine schmerzhaft gebückte Haltung. Gerade für betroffene Patientinnen liegt a.g.d. erheblichen körperlichen Einschränkung eine medizinische Notwendigkeit auf der Hand. Nicht jedoch nach Ansicht einiger Krankenkassen, die in der Regel vorab Krankengymnastik fordern. Aber auch in diesem Fall kann es durchaus passieren, dass die Krankenkasse erst dann für eine OP bezahlt, nachdem sich die Krankengymnastik als wirkungslos erwiesen hat. Aber auch hier hilft das ärztliche Attest weiter. Liegen trotz physiotherapeutischer Maßnahmen starke Beschwerden im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich vor oder kommt es immer wieder zu Ekzemen und Entzündungen im Bereich der Unterbrustfalte, kann eine operative Verkleinerung bei Kostenübernahme möglich sein.

Brustverkleinerungen beim Mann bedingt durch eine Gynäkomastie werden immer dann von den Kassen gezahlt, wenn diese hormonell bedingt ist. Ist Übergewicht der Grund für die Vergrößerung der männlichen Brust, muss der Patient selbst für die Kosten der OP aufkommen.

Aber auch Brustvergrößerungen sind für viele Frauen ein Thema. Ist der Wunsch nach einer größeren Brust ästhetisch bedingt, sind die Kosten der Brustoperation ausschließlich Selbstzahlerkosten. Nur der Wiederaufbau einer Brust nach einer Brustamputation infolge einer Krebserkrankung wird von der Krankenkasse gezahlt.
Fettabsaugungen werden meist aus ästhetischen Gründen durchgeführt und sind nicht in den Leistungen einer Krankenkasse inbegriffen.

Eine medizinische Ursache für eine ungünstige Fettverteilung und Ansatz für die Kostenerstattung sind die Lipödeme. Diese Fettanlagerungen treten häufig an den Beinen oder den Armen auf und betreffen meist Frauen. Die gesetzlichen Krankenkassen entschieden in der Vergangenheit im Einzelfall über die Kostenübernahme für die Liposuktion. Das Bundessozialgericht hat am 24. April 2018 diese Möglichkeit unterbunden, aber mit der Neuregelung der §§ 39, 137 c Abs. 3 SGB V ist die Kostenübernahmen für die Liposuktion in einem Vertragskrankenhaus durch eine Einzelfallentscheidung der Krankenkasse erneut wieder möglich. Dazu muss die medizinische Notwendigkeit für die Behandlung festgestellt werden und die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten der Behandlungen aufkommen. Voraussetzung ist die Behandlung durch Vertragsärzten der gesetzlichen Krankenkasse, den sog. Kassenärzten oder in den, nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Privatkliniken und Praxen ohne Kassenzulassung oder individuellem Kassenvertrag dürfen Sie nicht zulasten Ihrer Krankenkasse behandeln, auch wenn die medizinischen Notwendigkeit der Behandlung des ärztlicherseits festgestellten Lipödems feststeht.

Zur Abgrenzung gegen eine Extremitäten-Lipohypertrophie bzw. einer Adipositas müssen die Beschwerden, d.h. die Schmerzen, die Hämatom-Neigung, die Wundflächen durch Aneinanderreiben der Beine, die Störung des Gangbildes, eine psychische Belastung etc., sowie das Taille-Hüft-Verhältnis durch den behandelnden Arzt genau dokumentiert werden. Es muss feststehen, seit wann die Beschwerden, wie stark und wie häufig diese auftreten. Die Diagnose sollte bestenfalls nur von einem Arzt mit einschlägiger Fachkompetenz gestellt werden. Dem erforderlichen Attest über die Störungen des Gangbildes und schädlicher Gelenkbelastungen, insbesondere der Knie, sollte eine Untersuchung bei einem Orthopäden vorangehen, um die Voraussetzungen der Kostenübernahme abzusichern.

Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass eine konservative Therapie, wie eine manuelle Lymphdrainage, eine Kompressionstherapie etc. von mindestens sechs, besser zwölf Monaten keine ausreichende Besserung der Beschwerden bewirkte. Bei gleichzeitig vorliegender Adipositas soll eine Gewichtabnahme angestrebt und die Abnahme des Körpergewichts durch den behandelnden Arzt dokumentiert werden. Sofern Sie so vorgehen, sollte die Genehmigung durch die Krankenkasse zur Kostenübernahme zu erlangen sein. Dennoch gibt es immer wieder Ablehnungen, die wir anwaltlich prüfen und bei Erfolgsaussichten dagegen vorgehen.
Nach einem großen Gewichtsverlust oder einer Schwangerschaft haben Betroffene häufig mit überschüssiger Haut im Bauchbereich zu kämpfen. Diese Fett- bzw. Hautschürze bildet sich häufig nicht von allein zurück, sondern muss operativ entfernt werden. Viele Patienten und Patientinnen leiden unter der psychischen Belastung und wünschen sich eine normale Körperform. Die Kostenerstattung ist in diesen Fällen sehr schwierig. Zunächst sollten Sie Eigendisziplin nachweisen, beispielsweise der konstante Gewichtserhalt über einen längeren Zeitraum.

Psychische Gründe werden dennoch meist vorschnell abgelehnt. Hier benötigen Sie ein Attest eines begleitenden Psychologen, der bestätigt, dass die Belastung infolge des Hautüberschusses seelischen Krankheitswert angenommen hat. Mit dieser Feststellung besteht zumindest die Chance eines Kostenersatzes. Sollten (zusätzlich) wiederkehrende Entzündungen oder Pilzinfektionen zwischen den Hautfalten vorliegen, so sind diese durch den ärztlichen Behandler zu dokumentieren und ein Grund für die Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse.
Die Verbesserung des Erscheinungsbildes von Narben, besonders bei funktionellen Einschränkungen oder Schmerzen, kann von der Krankenkasse bezahlt werden. Die Entfernung bösartiger, aber auch gutartiger Hautveränderungen wie etwa Muttermalen, wird in der Regel übernommen.

In all den vorstehenden Fällen wird durch den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse auf Grundlage der diesseits eingereichten Arztbriefe und Atteste die medizinische Indikation geprüft und die Empfehlung zur Kostenübernahme ausgesprochen oder abgelehnt. Im Falle der Ablehnung zeigen wir Ihnen die weiteren Schritte auf, erfolgreich gegen die Entscheidung der Krankenkasse vorzugehen.

Ein Antrag auf Kostenübernahme allein reicht für die Leistung nicht aus!

Wird ein Eingriff vorstehender Art geplant und ist die medizinische Indikation auf Grund psychischer oder physischer Indikation nachgewiesen, so erstellt Ihr behandelnder Arzt einen Bericht, mit welchem der Antrag auf Kostenübernahme durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung gestellt werden kann.

Zusätzlich wird in den meisten Fällen zusätzlich eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse nach Aktenlage durchgeführt. Hier wird im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Richtlinien der jeweiligen Krankenkasse entschieden, ob eine Kostenübernahme möglich ist.

Bei einer Indikationsstellung aus psychischen Gründen für den Eingriff wird Ihre Krankenkasse ein psychologisches Gutachten anfordern, aus welchem eine klare Notwendigkeit für die Operation aufgrund einer starken psychischen Beeinträchtigung hervorgeht.

In diesem Fall muss die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert angenommen haben. Das ist beispielsweise bei extrem asymmetrischen Brüsten oder der männlichen Gynäkomastie, einer gutartigen Vergrößerung des männlichen Brustdrüsengewebes (sofern diese durch Hormoneinfluss und nicht durch Übergewicht entstanden ist) vorliegen. Brustvergrößerungen aufgrund zu kleiner Brüste werden in der Regel nicht als ausreichender Grund angesehen und müssen von den Patientinnen selbst bezahlt werden.

Liegt eine funktionelle Einschränkung vor, die Ihr Leben nachhaltig und mit Krankheitswert beeinträchtigt, so sollte die Krankenkasse für die Kosten einer Korrektur übernehmen. In allen anderen Fällen können Sie hierzu unsere kostenlose Ersteinschätzung anfordern.

Was tun, wenn die Krankenkasse den Eingriff nicht bezahlt?

Lehnt die Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Eingriff aufgrund einer nicht ausreichenden medizinischen Begründung ab, bleibt Ihnen als Patient nur die Selbstzahler-Option oder der Rechtsweg.

Bei der Ablehnung der Kostenübernahme durch Ihre private Krankenkasse ist sofort der Klageweg vor dem Zivilgericht eröffnet. Hier können Sie die Krankenkasse direkt mit einem Kostenvoranschlag und den eingeholten ärztlichen Attesten auf Leistung verklagen oder nach erfolgtem Eingriff als Selbstzahler die Kosten des Eingriffs der medizinischen Behandlung einklagen.

Im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies nicht so einfach, da der Sozialrechtsweg zu beachten ist. Gegen den Bescheid Ihrer Krankenkasse auf Ablehnung der Kostenübernahme ist Widerspruch einzulegen und dieser zu begründen. Wird auch im Widerspruchsverfahren Ihr Anspruch angelehnt, ist hiergegen der Klageweg vor dem Sozialgerichtsweg eröffnet.

Gern sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich und bitten Sie zum Zwecke der Ersteinschätzung um kostenlose Kontaktaufnahme.

Was tun, wenn die Schönheitsoperation missglückte?

Eine Schönheitsoperation hat wie jeder andere operative Eingriff auch Risiken. Sollten Sie mit dem Ergebnis der Schönheitsoperation nicht einverstanden sein und vermuten Sie, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, prüfen wir für Sie Schadensersatzansprüche gegen den Arzt und setzen diese im Falle der Berechtigung auch konsequent durch. Lesen Sie hierzu unsere Ausführungen zur Vorgehensweise.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Kosten der Folge-OP zurückverlangt?

Sollte es sich bei Ihnen um einen Fall des Eintritts einer unvermeidbaren Komplikation handeln und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Ersatzpflicht des behandelnden Arztes vorliegen, besteht die Gefahr, dass auch Ihre Krankenkasse die Kosten für die Korrektur des Ersteingriffs nicht oder nur zum Teil aufkommt.

In Fällen der klassischen Schönheitsoperation ohne Kostenerstattungsanspruch gegen Ihre Krankenkasse haben Sie zumindest Aussichten auf eine Teilübernahme der Kosten. Denn nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 1.4.2007 (Az. B 3 KR 1/07 R) gilt: „Wer aus freien Stücken einen Eingriff an seinen Körper vornehmen lässt, wird für die Folgen zum Teil selbst in Haftung genommen.

Die Krankenkassen müssen die Betroffenen in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern. Das bestimmt § 52 Abs. 2 SGB V.“ In einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.8.2019 (Az. B 1 KR 37/18 R) ging es darum, welche Folgekosten die Krankenkasse übernehmen muss und welchen Anteil Sie als Betroffener selbst tragen müssen. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen im V. Sozialgesetzbuch führte das oberste Gericht aus, dass Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Sind Folgebehandlungen also medizinisch notwendig, weil sie eine neue Krankheit begründet haben, so werden die Kosten prinzipiell von der Krankenkasse übernommen.

Sind sie hingegen nicht notwendig, so wird die Krankenkasse die Kosten ablehnen und diese Entscheidung ist im Zweifel der gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

Sollte die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung Ihrerseits fordern, so wird der hierbei angesetzte Wert der Beteiligung auf seine korrekte Festsetzung zu überprüfen sein. Dabei spielen auch die Einkommensverhältnisse, oder die Unterhaltspflichten eine bedeutende Rolle. Genaue Rechenregeln für die zumutbare Eigenbeteiligung finden sich im Gesetz nicht. Generell halten die Krankenkassen allerdings eine Eigenbeteiligung von 50 %, maximal aber in Höhe der zumutbaren Belastung, wie sie in § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert ist, für angemessen.

Auch in diesen Fällen bitten wir um Kontaktaufnahme und Anforderung der hiesigen Ersteinschätzung.

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Spezialisiert im Medizinrecht

Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Schönheitsoperationen stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

Schadensersatzanspruch

Sollten Sie daher einen Schaden nach einem schönheitschirurgischen Eingriff erlitten haben, oder sich die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche als schwierig erweisen, können Sie sich bei uns melden. Sie erhalten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen in Betracht kommen können und welche Schritte hierzu unternehmen sind.

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