HAFTUNG BEI IMPFSCHÄDEN

Die Diskussion um die Impfpflicht beschäftigt nicht nur Impfgegner, sondern auch Impfbefürworter. Der Grund hierfür ist in den meisten Fällen neben der legitimen Forderung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu schützen, aber auch die Beantwortung der Haftungsfrage bei Impfschäden.

Denn wer sich oder seine Kinder impfen lässt, möchte konkret wissen:

Wann liegt eigentlich ein Impfschaden im juristischen Sinn vor?
Muss ich und wenn ja, wie kann ich diesen beweisen?
Wer zahlt, wenn der Impfschaden auftritt und bewiesen wird?
Wann haftet der Staat?
Wann haftet der Arzt?
Wann der Hersteller?

Diese Fragen sind juristisch klar zu beantworten.

Denn bei bewiesenen Impfschäden haftet der Staat. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich direkt aus dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung für die Haftung des Staates war ursprünglich die Impfempfehlung einer zuständigen Landesbehörde. Meist gehen diese Empfehlungen der Länder über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sogar hinaus.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende 2020 hat der Bundesgesetzgeber eine spezielle Regelung für die Covid-19-Impfung getroffen:

Danach hat der Patient Anspruch auf Versorgung, wenn er einen gesundheitlichen Schaden durch eine in Deutschland zugelassenen Corona-Impfung erlitten hat, egal ob es eine Landesbehörde oder die STIKO empfohlen hat.

Wann und wie haftet der Staat für Impfschäden?

Ziel des Gesetzgebers ist ein hinreichender Ausgleich der Folgen des bewiesenen Impfschadens. Ein pauschaler Betrag, ähnlich dem Schmerzensgeld, gibt es hierfür aber nicht.

Vielmehr erhält der Geschädigte in Abhängigkeit der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung neben dem Ersatz der Heil- und Krankenbehandlungskosten gegebenenfalls eine monatliche Rente. Bei schweren Fällen ist ein Ausgleich für berufliche Nachteile denkbar.
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Wann und wie haftet der Arzt für Impfschäden?

Auch wenn der Staat primär für die Folgen eines Impfschadens aufzukommen hat, entpflichtet dies nicht den behandelnden Arzt. Fälle, wie das falsche Aufziehen des Impfstoffes, die falsche Dosierung, die falsche Impftechnik, die fehlende oder unzureichende Aufklärung oder die Nichtberücksichtigung der hygienischen Standards führen zu einer eigenständigen Haftung des impfenden Arztes. Die Haftung ist sehr weitreichend und umfasst neben dem Schmerzensgeld sämtliche materielle Ansprüche, die infolge des Impfschadens entstanden.

Bei Impfungen in einem Impfzentrum bedarf es einer weiteren Prüfung, ob der Arzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelte, da in diesem Fall die Amtshaftung in Betracht kommt. Diese schließt die zivilrechtliche, vorsatzlose Haftung des Arztes aus.

Sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums hingegen privatrechtlich zu qualifizieren ist, haftet der Träger des Impfzentrums für Fehler des Arztes.

Wann und wie haftet der Hersteller für Impfschäden?

Hohe Hürden muss der Geschädigte auch bezwingen, wenn er erfolgreich gegen den Hersteller des Impfstoffes vorgehen will.  Denn nach dem Arzneimittelgesetz ist der Hersteller nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Arzneimittel – also der Impfstoff – bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die „über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.“

Bekannte Nebenwirkungen sind nach der geltenden Rechtsprechung vertretbar, wenn das Arzneimittel zugelassen ist. Wie immer gilt es hierbei den Beipackzettel zu beachten. Denn wenn der Hersteller bekannt gewordene Nebenwirkungen in seine Aufklärung und damit in den Beipackzettel aufgenommen hat, ist in der Regel eine Haftung nicht erfolgreich durchsetzbar. Anders beurteilt sich die Sach- und Rechtslage, wenn bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Nebenwirkungen auftreten. Dem Geschädigten obliegt aber auch in diesem Fall der Nachweis der Kausalität, dass der Schaden auf den Impfstoff zurückzuführen ist.

Etwaige Haftungsausschlüsse haben in Bezug auf den Geschädigten keine Relevanz.

Die Ansprüche gegen den Staat auf Anerkennung des Impfschadens ist der Anspruch, der am ehesten zum Erfolg führt. Bei der Inanspruchnahme von Arzt und Hersteller sind die Anforderungen höher, insbesondere auch hinsichtlich des Kausalitätsnachweises. Wir empfehlen in jedem Fall die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

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Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Impfschäden stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

Schadensersatzanspruch

Sollten Sie daher einen Impfschaden erlitten haben, oder sich die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche als schwierig erweisen, können Sie sich bei uns melden. Sie erhalten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen in Betracht kommen können und welche Schritte hierzu unternehmen sind.

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