NACHWEIS EINES IMPFSCHADENS

Zunächst bedarf es einer ärztlichen Diagnostik des Gesundheitsschadens. Hierzu sind die klinischen Symptome zu dokumentieren, denn auch wenn der behandelnde Arzt oft von einem Impfschaden spricht, dokumentieren die ärztlichen Behandler nicht immer die Befunde, die diese mündliche Erklärung stützt.

Daher sollte, wenn der ärztliche Behandler dies nicht dokumentiert, zunächst ein Gedächtnisprotokoll mit der Dokumentation der Beschwerden angefertigt werden. Diese Beschwerden sollten zusätzlich ärztlich dokumentiert (ggf. auch nachgeholt) werden. Denn oftmals beginnen die Beschwerden nur mit starken Kopfschmerzen, die unmittelbar nach der Impfung auftreten. Es folgen Schmerzen in den Muskeln und den Gelenken, nicht selten folgen weitere Gefühlsbeeinträchtigungen oder sogar die Ausbildung eines Tremors, einem unkontrollierbaren Zittern der Gliedmaßen. Zum Teil treten diese Beschwerden nur temporär auf, kehren aber immer wieder zurück.

Parallel hierzu werden verschiedenartige Formen der Durchblutungsstörungen beschrieben. Lymphknoten können auffällig stark anschwellen. Weiter werden spezifische und unspezifische Entzündungsformen beobachtet, die einer Herzmuskelentzündung entsprechen. Spätestens an dieser Stelle sollte die ärztlichen Dokumentation und Diagnostik beginnen. Der Arzt sollte auf den Verdacht eines Impfschadens hingewiesen werden.

Lassen Sie ein Blutbild anfertigen.

Es sollte zunächst ein großes Blutbild angefertigt werden. Die Bestimmung notwendiger Marker können mit den aufgetretenen Beeinträchtigungen korrelieren und sodann den Beweis der Kausalität des Schadens zur Impfung herstellen. Denn unter anderem wird der sogenannte TH1 und TH2 Status erhoben, bei dem Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Immunsystem festzustellen sind.

Zudem lassen sich Störungen der sogenannten natürlichen Killerzellen feststellen. Den Funktionsstatus vorstehender natürlicher Killerzellen sollte Ihr Arzt austesten.

Einige der Patienten haben auch weniger Lymphozyten als gesunde Patienten. Um die mRNA-Wirkstoffe ohne große Entzündungen im Körper überhaupt einbringen zu können, ist es erforderlich, die Abwehr des Immunsystems dafür auszuschalten. Es gibt mittlerweile zahlreiche medizinische Fachaufsätzen weltweit, die sich hiermit befassen. Die Diagnostik sollte mit der Feststellung enden, dass ein Impfschaden a.g.d. vorangegangenen Untersuchung nicht auszuschließen ist.

Bestenfalls kann ein Privatgutachter, aber auch der Medizinische Dienst diese Feststellungen gezielt auswerten und eine hinreichende Prognose über die Beweisbarkeit des Impfschadens bestätigen oder entkräften. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig und wird von uns im Einzelfall gesondert angefordert. Sollte der Arzt, die Impfstelle, das Versorgungsamt oder der Pharmahersteller den hiesigen Sachvortrag zu dem kausalen Impfschaden bestreiten, dann werden wir diese Feststellung der gerichtlichen Überprüfung stellen.

Impfzertifikat, Impfausweis und ärztliche Dokumentation

Mit dem Impfzertifikat oder ihrem Impfausweis, sowie der ärztlichen Dokumentation Ihrer ärztlichen Behandler zu den Gesundheitsschaden können Sie darlegen, dass sie geimpft wurden und ein darauf eingetreten Gesundheitsschaden eine mögliche Ursache der Impfung ist. Dieser Sachvortrag ist ausreichend, um die Überprüfung des Impfschadens durch das Gericht zu erreichen. Die Gegenseite wird erfahrungsgemäß einwenden, dass es alternative Szenarien gibt, insbesondere Vorerkrankungen, Nikotinkonsum oder ähnliches, die die Ursache der beschriebenen Beschwerden sind und gerade nicht die Impfung. Alternativ wird häufig eingewandt, dass die Gesundheitsschädigung auch ohne Impfung -mithin sowieso- dank einer Corona Infektion eingetreten wäre.

Um hier die richtige Argumentation führen zu können, ist nun erneut die vorangehend beschriebene Dokumentation sprichwörtlich Gold wert. Denn anhand dieser wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu der auf die Impfung zurückzuführende Gesundheitsschädigung ausführen. Kommt der gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Symptome mit Sicherheit nicht auf einen Impfschaden zurückzuführen sind, stellt er sich gegen den anfänglichen Befund des statuserhebenden Arztes und diese Feststellung für das Gericht nachvollziehbar begründen.

Wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige jedoch nicht sicher ist, das heißt, wenn er nicht den Beweis erbringt, dass die Impfung als Ursache der Beschwerden entgegen dem Statusbericht des zu erhebenden Arztes erschüttert, dann sollte das Gericht der hiesigen Seite folgen.

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Die Haftungsfrage bei Impfschäden

Primär wird gegen den Hersteller des Impfstoffes als auch gegen das Landesverwaltungsamt, dass den Impfschaden ablehnte, vorzugehen sein. Gegen den Arbeitgeber aufgrund der Anordnung der Impfung wird sich keine Rechtsgrundlage finden. Auch wenn eine Pflicht des medizinischen Fachpersonals zur Impfung damit rein faktisch besteht, so bleibt die Impfung dennoch eine Freiwillige, da es sich um eine Nachweispflicht seitens des Gesetzgebers handelt.

Wichtig für Sie wäre es an dieser Stelle, den Beipackzettel im Zeitpunkt der Impfung zu erlangen, als auch den Status des Vakzins, insbesondere ob der Impfstoff bereits abgelaufen war oder Ähnliches. Eine Frage wird auch die Lagerung des Vakzins, insbesondere die Einhaltung der Kühlkette, sein. Die Verträge der einzelnen Staaten mit den Herstellern des Impfstoffes sind öffentlich bislang nicht zugänglich. Es ist aber bekannt, dass die Hersteller zwar grundsätzlich haftbar sind, zusätzlich aber mit der EU eine Haftungsfreistellung vereinbarten. Das bedeutet, dass ein Unternehmen wie BioNTech im Falle des Unterliegens im Rahmen eines Schadenersatzprozesses sowohl die Schadenersatzzahlung als auch die Verfahrenskosten bei der EU einreicht und erstattet bekommt, solang Vorsatz auszuschließen ist. In diesem Falle ist die Haftung auf 120 Millionen Euro beschränkt. In wieweit Vorsatz bzw. billigende Inkaufnahme der Konsequenzen, konkret der schweren Nebenwirkungen bestand und nachweisbar ist, ist derzeit noch nicht öffentlich bekannt.

Sollte die Klage gegen das Pharmaunternehmen erfolgreich laufen, ist der Ersatz des immateriellen Schadens, das heißt Schmerzensgeld, ggf. eine Schmerzensgeldrente bei schweren Dauerschäden zu erwarten. Hinzukommt der materielle Schaden, der sich aus dem Verdienstausfall, den vermehrten Bedürfnissen, den Zuzahlungs- und Fahrtkosten zusammensetzt. Bislang ist unklar, welche tatsächlichen Schmerzensgelder zu zahlen sind, da Vergleichsfälle noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Sollte das Immunsystem nachhaltig betroffen sein oder Dauerschäden vorliegen, die sogar eine Pflegestufe bedingen, wird der Schadenersatzbetrag im 6-stelligen Bereich zu erwarten sein.

Mit welchen tatsächlichen Hindernissen muss ich bei dem Verfahren rechnen?

Die medizinische Sachlage und deren juristischen Bewertung ist derzeit noch nicht einheitlich. Auch wenn die grundsätzliche Haltung der Ärzteschaft gegenüber der Impfung positiv erscheint, gibt es immer wieder auch Gegner, die den Einzelfall der Impfung gerade nicht befürworten. Problematisch erscheint dies im Hinblick auf die „Impfpflicht“ von medizinischem Fachpersonal auch unter der Versicherung von Politik und Pharmaindustrie, der mRNA-Impfstoff sei trotz der kurzen Entwicklungszeit und der mangelnden Studienlage sicher. Inwieweit sämtliche Verdachtsfälle tatsächlich seitens der ärztlichen Behandler gemeldet werden, ist dabei ebenso unklar.

Die Frage, ob tatsächlich ein Impfschaden nachweisbar ist und dieser zur Beanspruchung von Versorgungs- und Schadenersatzansprüche führt, ist weder allgemein prognostizierbar und schon gar nicht für eine Vielzahl von Anwendungsfällen pauschal zu beantworten. Vielmehr müssen wir anhand der Patientendokumentation der behandelnden Ärzte die Erkrankung, im Falle der zivilrechtlichen Ansprüche die Pflichtverletzung selbst und sodann den Kausalitätsbeweis zu der vorangegangenen Impfung erbringen. Für Versorgungsansprüche gilt ebenso die Kausalität zw. Impfung und Gesundheitsschaden nachzuweisen

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Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Impfschäden stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

Schadensersatzanspruch

Sollten Sie daher einen Impfschaden erlitten haben, oder sich die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche als schwierig erweisen, können Sie sich bei uns melden. Sie erhalten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen in Betracht kommen können und welche Schritte hierzu unternehmen sind.

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