
Nachweis eines Impfschadens
NACHWEIS EINES IMPFSCHADENS Zunächst bedarf es einer ärztlichen Diagnostik des Gesundheitsschadens. Hierzu sind die klinischen Symptome zu dokumentieren, denn auch wenn der behandelnde Arzt oft
Zahlung von 170.000 € Schmerzensgeld wegen jahrelanger Überdosierung des Medikamentes Hepsera® nach Lebertransplantation:
Schadensersatz des Patienten auf Grund fehlerhafter Medikation
Landgericht Gera, Vergleich v. 16.08.2018, Az.: 4 O 1109/14
Unser Mandant und Patient der Universitätsklinik Jena wurde im Jahr 2006 für eine Lebertransplantation in der beklagten Klinik vorbereitet. Ursächlich für die Transplantation der Leber war eine Hepatitis B Erkrankung mit Beteiligung des Delta-Virus und einer konsekutiver Leberzirrhose. Die Transplantation war für unseren Mandanten alternativlos.
Im April 2017 konnte eine erste Lebertransplantation durchgeführt werden. Es kam im Rahmen der Lebertransplantation zu einem akuten, ersatzpflichtigen Nierenversagen. Aufgrund des komplizierten Verlaufs nach der ersten Lebertransplantation mit Transplantatversagen, musste drei Tage später eine erneute Transplantation durchgeführt werden, die erfolgreich verlief. In der Folge musste nochmals eine Relaparotomie durchgeführt werden. Der Patient bekam zur Reinfektionsprophylaxe der Hepatis B die Medikamente Epivir und Hepsera® 10mg (1-mal tgl.) auch nach der Transplantation bis ins Jahr 2013 verabreicht, ohne die Dosierung des Medikamentes Hepsera® aufgrund der geänderten Nierenfunktionswerte anzupassen. Zum Zeitpunkt der Transplantation lagen bei dem Patienten derart pathologische Nierenfunktionswerte vor, so dass nach der Fachinformation für Hepsera® die Gabe nicht mehr empfohlen wird und nur in Betracht gezogen werden sollte, wenn der mögliche Nutzen das mögliche Risiko überwiegt. Im vorliegenden Fall überwog der Nutzen das Risiko nicht, sondern es lag sogar eine Kontraindikation vor.
Dennoch wurde dem Patienten ab 2009 über mehrere Jahre das Medikament Hepsera® in unverändert hoher Dosis verabreicht.
Hepsera® kann sowohl eine Myopathie als auch einen tubulointerstitiellen toxischen Schaden und eine Osteoporose bzw. Osteopenie begünstigen. Auch kann die Überdosierung zu einer Verschlechterung eine vorbestehende Nierenfunktionsstörung führen.
Eine Dosierungsanpassung ist im gegebenen Zeitraum trotz nephrologischer und transplantationsmedizinischer Nachkontrollen und dem Hinweis der Nachbehandler behandlungsfehlerhaft unterblieben.
Hierdurch erlitt unser Mandant schwere Dauerschäden, nämlich Dauerschmerzen im gesamten Körperbereich, schwere Schädigung der transplantierten Leber in Folge der fehlenden Weiterbehandlung mit einem antiviralen Medikament nach Absetzen von Hepsera® im Jahr 2013 und der hierdurch aufgetretenen Reinfektion der Leber, massive Schäden der Nieren und ein Hinterwandaneurysma. Der Kläger musste eine Odyssee an Krankenhausaufenthalten und Behandlungen auf sich nehmen, da die spezialisierten Ärzte nicht feststellten, dass die schwere Erkrankung unseres Mandanten eine Nebenwirkung eines überdosierten Medikamentes ist. Es wurde immer behauptet, der Patient leide an seiner Grunderkrankungen, ohne seinen Beschwerden wirklich auf den Grund zu gehen.
Nicht selten leiden Patienten unter den schweren Folgen der Medikamente. Wenn es sich dabei um Beschwerden handelt, die bei korrekter Indikation, Dosierung und Aufklärung entstehen, scheidet eine Haftung des Arztes aus. Denn in diesem Fall handelt es sich um bekannte Nebenwirkungen, die auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.
Anders hingegen, wenn keine Indikation zur Medikamentengabe besteht. In diesem Fall handelt es sich um einen klassischen Behandlungsfehler, für dessen Folgen der Arzt haftet. Ebenso liegt ein Fall des Behandlungsfehlers vor, wenn das falsche Arzneimittel verordnet oder verabreicht oder fehldosiert wird. Studien zufolge treten die meisten Fehler bei der Verabreichung von Medikamenten auf. Aber auch im Bereich der fehlerhaften Verordnung liegen die Zahlen schon lange nicht mehr im Promillebereich.
Die meisten Medikationsfehler richten glücklicherweise wenig bis gar keinen Schaden an (72%). 2% der Fehler bedingen jedoch schwerwiegende Folgen, im schlimmsten Fall sogar den Tod des Patienten. Die übrigen 26 % leiden an den Nebenwirkungen, die bei richtiger Verordnung nicht aufgetreten wären, sind aber nicht auf Dauer angelegt. Bedenkt man, dass sich viele Patienten blind auf Ihren Arzt verlassen, dann sind diese Zahlen ernüchternd, denn diese Zahlen enthalten noch keine Fehler durch den Patienten selbst.
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (https://www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/Medikationsfehler) hat über einen Zeitraum von über zwei Jahren Medikationsfehler erfasst und bewertet. Dabei ist folgende Statistik bei der Anwendung von Medikamenten zu erkennen gewesen:
Dabei war erkennbar, dass die häufigsten Fehler (45%) im Krankenhaus selbst auftraten. In Arztpraxen waren 23% der Fehler zu verzeichnen. 21% der Fehler selbst sind auf die Patienten zurückzuführen.
Die meisten Fehler traten hierbei in der Medikation folgenden Substanzen auf:
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mit einem Medikament fehlerhaft behandelt worden, können Sie uns Ihre Vermutung gern schildern und wir prüfen Ihr Anliegen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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