DIE AKTUELLE PROZESSSITUATION BEI IMPFSCHÄDEN
Rechtliche Perspektiven und Herausforderungen
Wie ist die rechtliche Situation?
Die Kausalität zwischen Impfung und Schaden ist -wie bereits berichtet(LINK)- nach wie vor sehr schwer nachzuweisen. Eine zeitliche Korrelation zwischen Impfung und Schadenseintritt ist zwar ein wichtiger Faktor, aber eben noch nicht der Beweis für die Kausalität. Diese hängt von einer Vielzahl weiter zu berücksichtigender Einzelfaktoren ab, wie die Zusammensetzung und die Dosierung des Impfstoffs, die Art und die Dauer seiner Anwendung, die Lagerung sowie dem individuellen Schadensbild. Dieser Beweis ist nur durch einen medizinischen Gutachter zu erbringen. Im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme ist dies der gerichtlich bestellte Sachverständige.
Im Rahmen des Gerichtsprozesses beanspruchen wir für unsere Mandaten, die den Gesundheitsschaden nach einer Impfung glaubhaft darlegen können, zunächst (1) Auskunft nach § 84a AMG gegen den Pharmahersteller über Risiken und Nebenwirkungen des Impfstoffes, sowie die Hintergründe und die medizinischen Erkenntnisse des Zulassungsverfahrens in Erfahrung zu bringen. Diese Auskunft beinhaltet die gesamten Informationen über den beabsichtigten Gebrauch des Impfstoffes, dessen mögliche Nebenwirkungen und Risiken sowie alle Warnungen oder Vorsichtsmaßnahmen, die für den sicheren Gebrauch des Impfstoffs gelten. Die Auskunft nach § 84a AMG kann damit wichtige Informationen liefern, die zur Unterstützung des Sachvortrages und dem Beweis der Schadensersatzansprüche des geschädigten Patienten im Klageverfahren verwendet werden können.
Der Auskunftsanspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern besteht nur gegenüber Personen, die einen Gesundheitsschaden glaubhaft machen können, und bezieht sich nur auf Informationen, die auch nur für den geltend gemachten Gesundheitsschaden relevant sind und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Ohne diese entsprechenden Auskünfte, auch wenn sie heraus zu klagen sind, führen wir in der Regel keine Prozesse, wie im Ergebnis das Urteils des LG Hof vom 03.01.2023 – 15 O 22/21 zeigt.
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Wo liegen die Grenzen der Haftung und was bedeutet die gesamtgesellschaftliche Nutzen-Risiko-Analyse?
Gemäß § 84 Abs. 1 AMG sind Ausnahmen von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz vorgesehen. Dabei geht es um die Frage, ob der Impfstoff „schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“. Dies führt im Weiteren zu einer gesamtgesellschaftlichen Nutzen-Risiko-Analyse, die in der Rechtsprechung zu Impfschäden bisher nur eine untergeordnete Rolle spielte. Nun muss jedoch abgewogen werden, ob die Risiken und Nebenwirkungen des Impfstoffs im Vergleich zum gesamtgesellschaftlichen Nutzen einer Breitenimpfung vertretbar sind, was angesichts der Pandemie nur schwer zu verneinen ist. Denn es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob für den Geschädigten persönlich ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankommt. Lediglich die Argumentation, der junge geschädigte Patient habe mit der Impfung seine Mitmenschen vor der unkontrollierten Verbreitung der Infektionskrankheit schützen wollen und sei nun selbst schwer erkrankt, könnte die Argumentation stützen, was jedoch abzuwarten bleibt.
Aufgrund der vorzunehmenden Nutzen-Risiko-Analyse gibt es Impfschäden, die Betroffene schlichtweg hinnehmen müssen. Diese Regelung betrifft nicht die schweren Fälle und sind auch nicht auf Dauer angelegt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 84 AMG eine verschuldensunabhängige Haftung des Arzneimittelherstellers statuiert, die einerseits eine Kausalitätsvermutungsregel enthält, andererseits die Haftung gleichzeitig begrenzt, um Anreize zur Entwicklung breitenwirksamer Impfstoffe zu bieten. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe sind Schäden, die nach der Nutzen-Risiko-Bewertung als sozialadäquat gelten, nicht ersatzpflichtig.
Über 200 Schadenersatzklagen gegen Corona-Impfstoffproduzenten sind derzeit in Deutschland anhängig. Aufgrund der Vereinbarungen bei der Impfstoffbeschaffung über die EU könnte auch die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen Impfschäden in Haftung genommen werden. Wir begegnen diesem Umstand über eine gerichtliche Streitverkündung.
• ob eine Impfreaktion oder ein Impfschaden vorliegt;
• ob dieser Impfschaden eine solch schädliche Wirkung hat, dass diese über ein vertretbares Maß für den Betroffenen hinausgeht;
•ob der zeitlich mit der Impfung korrelierende Schaden geeignet ist, durch den Impfstoff ausgelöst worden zu sein und
•zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Impfstoff eine – ggf. nur eingeschränkte – Zulassung erhalten hatte und welche Risiken damals bereits bekannt gewesen waren.
Daher ist jeder Fall individuell und muss es auch bleiben.
Zudem ist die Haftung der Pharmahersteller der Höhe nach gesetzlich begrenzt. Nach § 88 des Arzneimittelgesetzes (AMG) haften die pharmazeutischen Hersteller einer einzelnen Person höchstens auf einen Schaden in Höhe von 600.000,00 Euro. Sind mehrere Personen von dem gleichen Arzneimittel geschädigt worden, ist die Haftung für alle Verletzten auf 120 Millionen Euro begrenzt.
Schlussendlich handelt es sich bei diesen Prozessen um Gutachterprozesse, die sehr teuer sind. Die Gegenstandswerte überschreiten den Durchschnitt deutlich, sodass auch die Rechtsschutzversicherer die Deckungsschutzzusagen für diese Prozesse eher restriktiv erteilen. Dies ist nicht korrekt, da der Ausgang des Prozesses von den gutachterlichen Feststellungen abhängt, sodass die Versagung eines versicherten Risikos in diesem Fall nicht korrekt erfolgt, aber durch einzelne Rechtsschutzversicherer konstant vorgenommen wird. Hier muss der ohnehin geschädigte Patient darüber hinaus auch gegen seine Rechtsschutzversicherung vorgehen, was die prozessuale Situation nicht vereinfacht.
Haftung bei Impfschäden
Welche Hürden sind zukünftig noch zu erwarten?
In Schadensersatzprozessen gegen die Corona-Impfstoffhersteller gibt es diese und weitere rechtliche Herausforderungen. So muss in dem Prozess festgestellt werden, ob gesundheitliche Schäden, wie der Verlust des Sehvermögens, Venenthrombosen, Autoimmunreaktionen, Infarkte, Nervenschäden etc. kausal auf den Impfstoff zurückzuführen sind. Es ist die Aufgabe des Geschädigten in dem Haftungsprozess nachzuweisen, dass die Impfung für die gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens mitursächlich war.
Hierfür wird ebenfalls der Sachverständigenbeweis bemüht werden müssen, da nach bisheriger Erfahrung die behandelnden Ärzte der Geschädigten sehr zurückhaltend sind, in der Patientendokumentation einen Kausalzusammenhang zu dokumentieren. Selbst wenn dem Patienten durch seine Behandler eine Kausalität bestätigt wird, wird diese Frage im gerichtlichen Prozess erneut durch einen Sachverständigen geprüft.
Selbst bei den „bekannteren“ Krankheitsbildern wie beispielsweise einer Thrombose oder einer Myo-/Perikarditis ist nicht garantiert, dass der Kausalitätsnachweis gelingt. Für jeden Fall ist eine gesonderte Feststellung durch den jeweiligen Gutachter in dem Gerichtsverfahren erforderlich. Besondere Schwierigkeiten können entstehen, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Impfung und den ersten Beschwerden ist.
Gemäß § 84 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird zwar vermutet, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht ist, wenn es geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Eine Beurteilung erfordert jedoch den Sachverständigenbeweis, der von zahlreichen (auch individuellen Faktoren des Gutachters) abhängt.
Eine konkrete Eignung, den Schaden zu verursachen kann dann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die bestimmte Krankheit ausgelöst hat. Dies wurde bei anderen Arzneimitteln beispielsweise bejaht, wenn eine bestimmte Charge verunreinigt war und deswegen zurückgerufen werden musste. In diesen Fällen muss der Patient nur noch nachweisen, dass er die verunreinigte Charge des Arzneimittels erhalten hat.
Wenn dieser Nachweis gelingt, hat der Pharmahersteller noch immer die Möglichkeit einen Gegenbeweis zu führen. Hierzu muss er dann beweisen, dass sein Arzneimittel nicht geeignet ist, den Gesundheitsschaden hervorzurufen. Gelingt ihm dieser Nachweis, kommt § 84 Abs. 2 AMG nicht zur Anwendung. Folge dessen ist, dass wieder die Ausgangslage besteht, in der der Geschädigte für den konkreten Fall den Nachweis der Kausalität erbringen muss.
Wie haben die Gerichte bisher entschieden?
Das Landgericht Hof wies mit Urteil vom 03.01.2023 – Az. 15 O 22/21 – die Klage einer geschädigten Patientin ab, die nach der Impfung mit Vaxzevria (Hersteller: AstraZeneca) eine Darmvenenthrombose erlitt. Nach Auffassung des Gerichts bestehe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis, das Voraussetzung der Haftung nach § 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankomme.
Das Landgericht beruft sich hierbei auf die Ausführungen des Herstellers unmittelbar nach der Impfung und betont, dass der Nutzen des Impfstoffs bei der Bekämpfung der Pandemie die Risiken einer -wenngleich schwerwiegenden und tödlich verlaufenden Gerinnungsproblematik- überwiegt. Dies auch, weil COVID-19 selbst bei Patienten Blutgerinnungsstörungen verursachen kann.
Zwar handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen Einzelfall, abzuwarten bleibt aber, ob die Gerichte auch in anderen Fällen zu dieser Einschätzung gelangen.
Es kommt, wie bereits ausgeführt, auch immer auf die sachverständige Beurteilung der jeweiligen Gutachter an, von denen der weitere Ausgang des Prozesses abhängig ist. Zu berücksichtigen ist immer, dass selbst bei einer Entscheidung zugunsten der Geschädigten dies nicht bedeutet, dass auch das eigene Verfahren erfolgreich verlaufen wird. Die Urteile stellen Einzelfallentscheidungen dar, die nicht ohne weiteres auf andere Schadensfälle übertragen werden können. Eine Überprüfung durch spezialisierte Anwälte ist unumgänglich, die im Einzelfall eine entsprechende Prognose nach Einsicht aller Unterlagen geben können.
Es bleibt mithin weiter abzuwarten, wie die anhängigen Rechtsstreitigkeiten entschieden werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist es nicht möglich, einen „Trend“ zu erkennen.
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NACHWEIS EINES IMPFSCHADENS
Daher sollte, wenn der ärztliche Behandler dies nicht dokumentiert, zunächst ein Gedächtnisprotokoll mit der Dokumentation der Beschwerden angefertigt werden. Diese Beschwerden sollten zusätzlich ärztlich dokumentiert (ggf. auch nachgeholt) werden. Denn oftmals beginnen die Beschwerden nur mit starken Kopfschmerzen, die unmittelbar nach der Impfung auftreten. Es folgen Schmerzen in den Muskeln und den Gelenken, nicht selten folgen weitere Gefühlsbeeinträchtigungen oder sogar die Ausbildung eines Tremors, einem unkontrollierbaren Zittern der Gliedmaßen. Zum Teil treten diese Beschwerden nur temporär auf, kehren aber immer wieder zurück.
Parallel hierzu werden verschiedenartige Formen der Durchblutungsstörungen beschrieben. Lymphknoten können auffällig stark anschwellen. Weiter werden spezifische und unspezifische Entzündungsformen beobachtet, die einer Herzmuskelentzündung entsprechen. Spätestens an dieser Stelle sollte die ärztlichen Dokumentation und Diagnostik beginnen. Der Arzt sollte auf den Verdacht eines Impfschadens hingewiesen werden.
Lassen Sie ein Blutbild anfertigen.
Zudem lassen sich Störungen der sogenannten natürlichen Killerzellen feststellen. Den Funktionsstatus vorstehender natürlicher Killerzellen sollte Ihr Arzt austesten.
Einige der Patienten haben auch weniger Lymphozyten als gesunde Patienten. Um die mRNA-Wirkstoffe ohne große Entzündungen im Körper überhaupt einbringen zu können, ist es erforderlich, die Abwehr des Immunsystems dafür auszuschalten. Es gibt mittlerweile zahlreiche medizinische Fachaufsätzen weltweit, die sich hiermit befassen. Die Diagnostik sollte mit der Feststellung enden, dass ein Impfschaden a.g.d. vorangegangenen Untersuchung nicht auszuschließen ist.
Bestenfalls kann ein Privatgutachter, aber auch der Medizinische Dienst diese Feststellungen gezielt auswerten und eine hinreichende Prognose über die Beweisbarkeit des Impfschadens bestätigen oder entkräften. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig und wird von uns im Einzelfall gesondert angefordert. Sollte der Arzt, die Impfstelle, das Versorgungsamt oder der Pharmahersteller den hiesigen Sachvortrag zu dem kausalen Impfschaden bestreiten, dann werden wir diese Feststellung der gerichtlichen Überprüfung stellen.
Impfzertifikat, Impfausweis und ärztliche Dokumentation
Um hier die richtige Argumentation führen zu können, ist nun erneut die vorangehend beschriebene Dokumentation sprichwörtlich Gold wert. Denn anhand dieser wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu der auf die Impfung zurückzuführende Gesundheitsschädigung ausführen. Kommt der gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Symptome mit Sicherheit nicht auf einen Impfschaden zurückzuführen sind, stellt er sich gegen den anfänglichen Befund des statuserhebenden Arztes und diese Feststellung für das Gericht nachvollziehbar begründen.
Wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige jedoch nicht sicher ist, das heißt, wenn er nicht den Beweis erbringt, dass die Impfung als Ursache der Beschwerden entgegen dem Statusbericht des zu erhebenden Arztes erschüttert, dann sollte das Gericht der hiesigen Seite folgen.
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Die Haftungsfrage bei Impfschäden
Wichtig für Sie wäre es an dieser Stelle, den Beipackzettel im Zeitpunkt der Impfung zu erlangen, als auch den Status des Vakzins, insbesondere ob der Impfstoff bereits abgelaufen war oder Ähnliches. Eine Frage wird auch die Lagerung des Vakzins, insbesondere die Einhaltung der Kühlkette, sein. Die Verträge der einzelnen Staaten mit den Herstellern des Impfstoffes sind öffentlich bislang nicht zugänglich. Es ist aber bekannt, dass die Hersteller zwar grundsätzlich haftbar sind, zusätzlich aber mit der EU eine Haftungsfreistellung vereinbarten. Das bedeutet, dass ein Unternehmen wie BioNTech im Falle des Unterliegens im Rahmen eines Schadenersatzprozesses sowohl die Schadenersatzzahlung als auch die Verfahrenskosten bei der EU einreicht und erstattet bekommt, solang Vorsatz auszuschließen ist. In diesem Falle ist die Haftung auf 120 Millionen Euro beschränkt. In wieweit Vorsatz bzw. billigende Inkaufnahme der Konsequenzen, konkret der schweren Nebenwirkungen bestand und nachweisbar ist, ist derzeit noch nicht öffentlich bekannt.
Sollte die Klage gegen das Pharmaunternehmen erfolgreich laufen, ist der Ersatz des immateriellen Schadens, das heißt Schmerzensgeld, ggf. eine Schmerzensgeldrente bei schweren Dauerschäden zu erwarten. Hinzukommt der materielle Schaden, der sich aus dem Verdienstausfall, den vermehrten Bedürfnissen, den Zuzahlungs- und Fahrtkosten zusammensetzt. Bislang ist unklar, welche tatsächlichen Schmerzensgelder zu zahlen sind, da Vergleichsfälle noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Sollte das Immunsystem nachhaltig betroffen sein oder Dauerschäden vorliegen, die sogar eine Pflegestufe bedingen, wird der Schadenersatzbetrag im 6-stelligen Bereich zu erwarten sein.
Mit welchen tatsächlichen Hindernissen muss ich bei dem Verfahren rechnen?
Die Frage, ob tatsächlich ein Impfschaden nachweisbar ist und dieser zur Beanspruchung von Versorgungs- und Schadenersatzansprüche führt, ist weder allgemein prognostizierbar und schon gar nicht für eine Vielzahl von Anwendungsfällen pauschal zu beantworten. Vielmehr müssen wir anhand der Patientendokumentation der behandelnden Ärzte die Erkrankung, im Falle der zivilrechtlichen Ansprüche die Pflichtverletzung selbst und sodann den Kausalitätsbeweis zu der vorangegangenen Impfung erbringen. Für Versorgungsansprüche gilt ebenso die Kausalität zw. Impfung und Gesundheitsschaden nachzuweisen
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HAFTUNG BEI IMPFSCHÄDEN
Denn wer sich oder seine Kinder impfen lässt, möchte konkret wissen:
Wann liegt eigentlich ein Impfschaden im juristischen Sinn vor?
Muss ich und wenn ja, wie kann ich diesen beweisen?
Wer zahlt, wenn der Impfschaden auftritt und bewiesen wird? Wann haftet der Staat?
Wann haftet der Arzt?
Wann der Hersteller?
Diese Fragen sind juristisch klar zu beantworten.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende 2020 hat der Bundesgesetzgeber eine spezielle Regelung für die Covid-19-Impfung getroffen:
Danach hat der Patient Anspruch auf Versorgung, wenn er einen gesundheitlichen Schaden durch eine in Deutschland zugelassenen Corona-Impfung erlitten hat, egal ob es eine Landesbehörde oder die STIKO empfohlen hat.
Wann und wie haftet der Staat für Impfschäden?
Vielmehr erhält der Geschädigte in Abhängigkeit der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung neben dem Ersatz der Heil- und Krankenbehandlungskosten gegebenenfalls eine monatliche Rente. Bei schweren Fällen ist ein Ausgleich für berufliche Nachteile denkbar.
Wann und wie haftet der Arzt für Impfschäden?
Bei Impfungen in einem Impfzentrum bedarf es einer weiteren Prüfung, ob der Arzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelte, da in diesem Fall die Amtshaftung in Betracht kommt. Diese schließt die zivilrechtliche, vorsatzlose Haftung des Arztes aus.
Sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums hingegen privatrechtlich zu qualifizieren ist, haftet der Träger des Impfzentrums für Fehler des Arztes.
Wann und wie haftet der Hersteller für Impfschäden?
Bekannte Nebenwirkungen sind nach der geltenden Rechtsprechung vertretbar, wenn das Arzneimittel zugelassen ist. Wie immer gilt es hierbei den Beipackzettel zu beachten. Denn wenn der Hersteller bekannt gewordene Nebenwirkungen in seine Aufklärung und damit in den Beipackzettel aufgenommen hat, ist in der Regel eine Haftung nicht erfolgreich durchsetzbar. Anders beurteilt sich die Sach- und Rechtslage, wenn bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Nebenwirkungen auftreten. Dem Geschädigten obliegt aber auch in diesem Fall der Nachweis der Kausalität, dass der Schaden auf den Impfstoff zurückzuführen ist.
Etwaige Haftungsausschlüsse haben in Bezug auf den Geschädigten keine Relevanz.
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