Die elektronische Patientenakte in Krankenhäusern

In Arztpraxen wurde die elektronische Patientenakte bereits Anfang 2021 eingeführt. Ab Januar 2022 gilt nunmehr die elektronische Patientenakte (ePA) auch in den deutschen Kliniken.

Die elektronische Patientenakte ist eine digitale Anwendung, in die gesetzlich Krankenversicherte selbst Gesundheitsinformationen ablegen und Dokumente der behandelnden Ärzte einstellen lassen können.

Die ärztlichen Behandler, denen Sie eine Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilt haben, können Behandlungsunterlagen wie

  • Befunde,
  • Diagnosen,
  • Arztbriefe,
  • Laborberichte,
  • Therapiepläne
  • einstellen.

In die elektronische Patientenakte können auch Sie selbst u.a.

  • eigene medizinischen Unterlagen, über die Sie bereits verfügen,
  • Gesundheits- oder Schmerztagebücher (wie z.B. Verlaufswerte zum Blutdruck oder Blutzucker) oder
  • andere Daten (z.B. aus einem Fitness-Tracker) einpflegen.

Zudem können Sie weiterhin

  • Ihren elektronische Medikamentenplan,
  • den Notfalldatensatz (z.B. zu Allergien, Unverträglichkeiten, etc.) oder
  • Ihre Dokumente zur Vorsorge (wie Ihre Patientenverfügung, Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung) 

in die ePA einspeichern.

Dasselbe gilt für die

  • Hinterlegung des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Überweisungen zur Weiterbehandlung.

 

Ab 2022 soll es möglich sein,

  • den Impfausweis,
  • den Mutterpass,
  • das Untersuchungsheft für Kinder und
  • das Zahnbonusheft

 

in die ePA einzustellen.

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GILMOUR Rechtsanwälte

Straße des Friedens 23-25
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Aktuell können Sie in die ePA jedoch noch nicht alle Unterlagenformate einstellen. Künftig wird aber eine Vielzahl von weiteren Formaten (z.B. PDF, JPG, TIFF, TXT, RTF, DOCX, XLSX, ODT, ODS, XML, HL7 CDA/R2 XML) unterstützt werden, so dass Sie z.B. auch Röntgenbilder, CT- und MRT-Unterlagen speichern und hinterlegen können.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig und risikolos und wird von uns vollumfänglich empfohlen.  Denn der Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist nur Ärzten und anderen Heilberuflern möglich, denen Sie eine Zugriffsberechtigung gegeben haben. Diese Zugriffsberechtigung können Sie zeitlich begrenzen oder auch widerrufen.

Ein wesentlicher Vorteil der elektronischen Patientenakte ist damit der verbesserte Austausch von gesundheitsbezogenen Informationen, insbesondere zur Verbesserung Ihrer gesundheitlichen Versorgung. Allein der Austausch von Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern wird hierdurch erleichtert. Kommunikationsdefizite können damit erheblich reduziert werden, denn der ärztliche Behandler erhält einen sofortigen Ein- und Überblick über Ihre Krankengeschichte, Befunde, Diagnosen, Laborwerte und anderes. Dabei können gegebenenfalls Doppeluntersuchungen vermieden und im Notfall sofort gehandelt werden kann.

 Aber auch eine Zweitmeinung kann so schnell eingeholt werden.  Auch ein Arztwechsel wird durch die elektronische Patientenakte erleichtert. Schlussendlich können Sie auch im Falle eines Behandlungsfehlers direkt auf die relevanten Unterlagen zugreifen.

Hinsichtlich der Umsetzung soll nach Abschluss der Testphase (Stufe 1, Feldtestphase) eine bundesweite Nutzbarkeit in allen Arztpraxen und Krankenhäusern vorbereitet sein. In Stufe 2 (Roll-out-Phase) sollen alle Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Krankenhäuser mit der elektronischen Patientenakte verbunden werden.

Die flächendeckende Vernetzung sollte im 3. und 4. Quartal 2021 mit dem Abschluss der Stufe 3 erfolgen. Die Krankenhäuser müssen spätestens zum 01.01.2022 eingebunden sein.

Nehmen Sie teil!

Als gesetzlich Krankenversicherte können sich die App Ihrer Krankenkasse für die elektronische Patientenakte in den App-Stores bei Apple und Google herunterladen.  Damit haben Sie die erste Voraussetzung geschaffen, um die elektronische Patientenakte mit Ihrem Smartphone oder Tablet zu nutzen. Hier finden Sie eine eine Übersicht über die ePA-Apps der Krankenkassen.

Zusätzlich benötigen Sie eine sicher zugestellte, gültige und NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte (NFC-eGK) und die dazugehörige PIN. Für die PIN-Zustellung müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse identifizieren. Hierfür gibt es je nach Krankenkasse unterschiedliche Möglichkeiten.

Sie benötigen außerdem eine gültige E-Mail-Adresse und natürlich Ihre Krankenversicherungsnummer und es kann losgehen!

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HAFTUNG BEI IMPFSCHÄDEN

Die Diskussion um die Impfpflicht beschäftigt nicht nur Impfgegner, sondern auch Impfbefürworter. Der Grund hierfür ist in den meisten Fällen neben der legitimen Forderung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu schützen, aber auch die Beantwortung der Haftungsfrage bei Impfschäden.

Denn wer sich oder seine Kinder impfen lässt, möchte konkret wissen:

Wann liegt eigentlich ein Impfschaden im juristischen Sinn vor?
Muss ich und wenn ja, wie kann ich diesen beweisen?
Wer zahlt, wenn der Impfschaden auftritt und bewiesen wird?
Wann haftet der Staat?
Wann haftet der Arzt?
Wann der Hersteller?

Diese Fragen sind juristisch klar zu beantworten.

Denn bei bewiesenen Impfschäden haftet der Staat. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich direkt aus dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung für die Haftung des Staates war ursprünglich die Impfempfehlung einer zuständigen Landesbehörde. Meist gehen diese Empfehlungen der Länder über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sogar hinaus.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende 2020 hat der Bundesgesetzgeber eine spezielle Regelung für die Covid-19-Impfung getroffen:

Danach hat der Patient Anspruch auf Versorgung, wenn er einen gesundheitlichen Schaden durch eine in Deutschland zugelassenen Corona-Impfung erlitten hat, egal ob es eine Landesbehörde oder die STIKO empfohlen hat.

Wann und wie haftet der Staat für Impfschäden?

Ziel des Gesetzgebers ist ein hinreichender Ausgleich der Folgen des bewiesenen Impfschadens. Ein pauschaler Betrag, ähnlich dem Schmerzensgeld, gibt es hierfür aber nicht.

Vielmehr erhält der Geschädigte in Abhängigkeit der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung neben dem Ersatz der Heil- und Krankenbehandlungskosten gegebenenfalls eine monatliche Rente. Bei schweren Fällen ist ein Ausgleich für berufliche Nachteile denkbar.
Wir prüfen Ihre Ansprüche in einer kostenlosen Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden!

Wann und wie haftet der Arzt für Impfschäden?

Auch wenn der Staat primär für die Folgen eines Impfschadens aufzukommen hat, entpflichtet dies nicht den behandelnden Arzt. Fälle, wie das falsche Aufziehen des Impfstoffes, die falsche Dosierung, die falsche Impftechnik, die fehlende oder unzureichende Aufklärung oder die Nichtberücksichtigung der hygienischen Standards führen zu einer eigenständigen Haftung des impfenden Arztes. Die Haftung ist sehr weitreichend und umfasst neben dem Schmerzensgeld sämtliche materielle Ansprüche, die infolge des Impfschadens entstanden.

Bei Impfungen in einem Impfzentrum bedarf es einer weiteren Prüfung, ob der Arzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelte, da in diesem Fall die Amtshaftung in Betracht kommt. Diese schließt die zivilrechtliche, vorsatzlose Haftung des Arztes aus.

Sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums hingegen privatrechtlich zu qualifizieren ist, haftet der Träger des Impfzentrums für Fehler des Arztes.

Wann und wie haftet der Hersteller für Impfschäden?

Hohe Hürden muss der Geschädigte auch bezwingen, wenn er erfolgreich gegen den Hersteller des Impfstoffes vorgehen will.  Denn nach dem Arzneimittelgesetz ist der Hersteller nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Arzneimittel – also der Impfstoff – bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die „über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.“

Bekannte Nebenwirkungen sind nach der geltenden Rechtsprechung vertretbar, wenn das Arzneimittel zugelassen ist. Wie immer gilt es hierbei den Beipackzettel zu beachten. Denn wenn der Hersteller bekannt gewordene Nebenwirkungen in seine Aufklärung und damit in den Beipackzettel aufgenommen hat, ist in der Regel eine Haftung nicht erfolgreich durchsetzbar. Anders beurteilt sich die Sach- und Rechtslage, wenn bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Nebenwirkungen auftreten. Dem Geschädigten obliegt aber auch in diesem Fall der Nachweis der Kausalität, dass der Schaden auf den Impfstoff zurückzuführen ist.

Etwaige Haftungsausschlüsse haben in Bezug auf den Geschädigten keine Relevanz.

Die Ansprüche gegen den Staat auf Anerkennung des Impfschadens ist der Anspruch, der am ehesten zum Erfolg führt. Bei der Inanspruchnahme von Arzt und Hersteller sind die Anforderungen höher, insbesondere auch hinsichtlich des Kausalitätsnachweises. Wir empfehlen in jedem Fall die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

+++ Innerhalb von 48 Stunden +++

Kostenlose Ersteinschätzung

Spezialisiert im Medizinrecht

Nachdem sich die medizinischen und juristischen Erfahrungen in dem Umgang mit Impfschäden stetig erweitern, möchten wir geschädigte Patienten weiter informieren und diese bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen unterstützen.

Schadensersatzanspruch

Sollten Sie daher einen Impfschaden erlitten haben, oder sich die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche als schwierig erweisen, können Sie sich bei uns melden. Sie erhalten zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche im Einzelnen in Betracht kommen können und welche Schritte hierzu unternehmen sind.

Wir prüfen Ihre Ansprüche!

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